

Anmeldung Erste-Hilfe Kurse
Anmeldung Erste-Hilfe Kurse
Gut ausgebildete Ersthelferinnen und Ersthelfer sind als erstes Glied der Rettungskette unverzichtbar. Bis zum Eintreffen der professionellen Helfenden (Rettungsdienst, Notärztin oder Notarzt) vergehen oft kostbare Minuten.
Ein rasches und fachkundiges Handeln im Notfall ist hier unverzichtbar und kann sogar Leben retten, egal ob im Betrieb oder auch auf der Straße. Zielgerichtet helfen, kann allerdings nur helfen, wer erkennt, welche Maßnahmen notwendig sind und diese auch beherrscht, also ausgebildet ist. Rechtzeitig kann die Hilfe nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass zu jeder Zeit und an jedem Ort bei einem Unglücksfall umgehend geschultes Personal die notwendigen Hilfeleistungen einleitet. Wichtig ist auch das richtige Hilfsmittel (AED, Erste-Hilfe Kästen). Verbandskasten im Fahrzeug.
Wenn Sie dazu Fragen haben, dann scheuen Sie sich nicht uns zu Kontaktieren.
Die Verantwortung trägt der Unternehmer
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet wird. Er muss u. a. das dafür nötige Personal zur Verfügung stellen (DGUV Vorschrift 1 §§ 2, 24). Dazu meldet das Unternehmen die Ersthelfenden zur Schulung bei entsprechend qualifizierten Anbietern an. Zudem stellt es die Beschäftigten für die Dauer der Erste-Hilfe-Schulung frei und erstattet die anfallenden Fahrtkosten.
Wie viele Beschäftigte müssen in Erster Hilfe ausgebildet sein?
Wichtig ist, dass im Notfall zu jeder Zeit mindestens ein Ersthelfer bzw. eine Ersthelferin vor Ort verfügbar ist. Die genaue Zahl richtet sich – resultierend aus der Gefährdungsbeurteilung – nach der Art und Schwere der Gefährdung in einer Betriebsstätte. Als Berechnungsgrundlage dient weiterhin die Zahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten in einem überschaubaren Gebäudeteil.
Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 sind das:
•bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer bzw. eine Ersthelferin
•bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%, in sonstigen Betrieben 10%